§ 8 Rechtsmängel
- 8.1. vir2store gewährleistet, dass der vertragsgemäßen Nutzung der Standardsoftware durch den Vertragspartner keine Rechte Dritter entgegenstehen. Bei Rechtsmängeln leistet vir2store dadurch Gewähr, dass sie dem Vertragspartner nach ihrer Wahl eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit an der Standardsoftware oder an gleichwertiger Software verschafft.
- 8.2. Der Vertragspartner unterrichtet vir2store unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Patentrechte) an der Standardsoftware geltend machen. vir2store unterstützt den Vertragspartner bei dessen Verteidigung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Information. Ziff. II § 7 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.
§ 9 Haftung
- 9.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet vir2store bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
- 9.2. Auf Schadensersatz haftet vir2store – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet vir2store vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
- 9.3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden vir2store nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit vir2store einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
- 9.4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurücktreten oder kündigen, wenn vir2store die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein freies Kündigungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
§ 10 Verjährung
- 10.1. Die Verjährungsfrist beträgta) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Standardsoftware, jedoch für ordnungsgemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechtsmangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in Ziff. II § 1 Abs. 5 genannten Gegenstände herausverlangen oder die Unterlassung ihrer Nutzung verlangen kann;d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.,
- 10.2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Bei Schadens- und Aufwendungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Garantie, Arglist und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten jedoch stets die gesetzlichen Verjährungsregeln.
§ 11 Beginn und Ende der Rechte des Vertragspartners
- 11.1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach Ziff. II § 2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertragsgemäßen Vergütung auf den Vertragspartner über. Zuvor hat er nur ein vorläufiges, nur schuldrechtliches und nach Abs. 2 widerrufbares Nutzungsrecht.
- 11.2. vir2store kann die Rechte nach Ziff. II § 2 aus wichtigem Grund unter den Voraussetzungen von Ziff. II § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn vir2store unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der dauerhafte Verbleib der Standardsoftware beim Vertragspartner nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Vertragspartner in erheblicher Weise gegen Ziff. II § 2 verstößt. Wenn die Rechte nach Ziff. II § 2 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann vir2store vom Vertragspartner die Rückgabe der überlassenen Gegenstände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegenstände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.
III. Allgemeine Vertragsbedingungen für den Verkauf von vir2store Hardware
§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- 1.1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Lieferung von vir2store Hardware, ohne Rücksicht darauf, ob wir die vir2store Hardware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB).
- 1.2. Für den Leistungsumfang gelten Ziff. II § 1 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 6 entsprechend.
§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
- 2.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die vir2store Hardware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist vir2store berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
- 2.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vir2store Hardware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der vir2store Hardware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der vir2store Hardware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
- 2.3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung von vir2store aus anderen, vom Vertragspartner zu vertretenden Gründen, so ist vir2store berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v 1% des Kaufpreises pro Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der vir2store Hardware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche von vir2store (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass vir2store überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 3 Eigentumsvorbehalt
- 3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen von vir2store aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich vir2store das Eigentum an der verkauften vir2store Hardware vor.
- 3.2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende vir2store Hardware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat vir2store unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die vir2store gehörende Hardware erfolgt.
- 3.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist vir2store berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die vir2store Hardware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vir2store ist vielmehr berechtigt, lediglich die vir2store Hardware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf vir2store diese Rechte nur geltend machen, wenn vir2store dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
- 3.4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende vir2store Hardware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer vir2store Hardware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei vir2store als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt vir2store Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte vir2store Hardware.
(b) Die aus dem Weiterverkauf der vir2store Hardware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von vir2store gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an vir2store ab. vir2store nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. vir2store verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen vir2store gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und vir2store den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann vir2store verlangen, dass der Vertragspartner vir2store die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist vir2store in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden vir2store Hardware zu widerrufen.
(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von vir2store um mehr als 10%, wird vir2store auf Verlangen des Vertragspartners Sicherheiten nach der Wahl von vir2store freigeben.
§ 4 Vertragsbindung und VertragsbeendigungZiff. II. § 4 gelten entsprechend.
§ 5 Vergütung, ZahlungZiff. II § 5 gelten entsprechend.
§ 6 Pflichten des VertragspartnersZiff. II § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.
§ 7 SachmängelZiff. II § 7 gelten entsprechend.
§ 8 RechtsmängelZiff. II § 8 gelten entsprechend.
§ 9 HaftungZiff. II § 9 gelten entsprechend.
§ 10 VerjährungZiff. II § 10 gelten entsprechend.
IV. Allgemeine Vertragsbedingungen für die Pflege von Standardsoftware
§ 1 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
- 1.1. Gegenstand dieser Vertragsbedingungen ist die Pflege von Standardsoftware, die folgende von vir2store zu erbringenden Leistungen umfasst:
a) Fortentwicklung: vir2store entwickelt die Standardsoftware in Bezug auf Qualität und Modernität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die nach dem Softwarekaufvertrag geschuldete Qualität aufrechtzuerhalten, und überlässt dem Vertragspartner hieraus entstehende neue Versionen der Standardsoftware. Miterfasst sind kleinere Funktionserweiterungen.
b) Störungshilfe und Support: vir2store unterstützt den Vertragspartner durch Hinweise zur Softwarenutzung. Ein Support steht dem Vertragspartner insbesondere über die Hotline … 24 Stunden, 7 Tage die Woche zur Verfügung. - 1.2. Die Softwarepflege wird nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orientiert. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmittelbar zuvor von vir2store ausgelieferten Softwarestand erbracht.
- 1.3. vir2store kann die neue Standardsoftware so ausliefern, wie ihr dies für die erste Auslieferung nach dem Softwarekaufvertrag gestattet war, oder dadurch, dass die neue Version dem Vertragspartner elektronisch zugänglich gemacht wird. Bei einer Änderung des Stands der Technik behält sich vir2store eine Änderung der Auslieferung vor.
§ 2 Rechte
- 2.1. Der Vertragspartner hat an der ihm im Rahmen der Pflege überlassenen Standardsoftware die in Ziff. II § 2 genannten Rechte. Er darf jedoch stets nur eine Version produktiv nutzen.
- 2.2. Mit der neuen Version darf er vor der produktiven Nutzung Tests und Schulungen durchführen. Er darf frühere Versionen der Standardsoftware nach Ende der produktiven Nutzung zur Dokumentation und für Notfälle aufbewahren und einsetzen; dies jedoch nicht länger als ein Jahr nach Auslieferung einer neuen Version der Standardsoftware. vir2store räumt ihm hiermit die hierfür notwendigen Rechte ein.
§ 3 Leistungszeit
Die Zeiten für die Fehlerbeseitigung beginnen mit der Fehlermeldung und richten sich nach den Fehlerklassen gemäß Ziff. II § 7 Abs. 4. Eine Verschiebung in eine niedrigere Fehlerklasse kann auch dadurch erreicht werden, dass vir2store Möglichkeiten zur Problemvermeidung oder -umgehung aufzeigt.
§ 4 Vergütung, Zahlung
- 4.1. Die Vergütung für die Softwarepflege beträgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – … Die Vergütung wird für jedes Kalenderquartal im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung sofort zu begleichen.
- 4.2. vir2store kann zusätzliche Vergütung verlangen für Leistungen, die der Vertragspartner wegen Versäumung einer Pflicht gemäß Ziff. IV § 5 verursachte oder die durch Fehlbedienung oder nicht korrekte Softwareumgebung notwendig wurde oder die der Vertragspartner zusätzlich wünschte.
- 4.3. Zur Vergütung kommt stets die Umsatzsteuer hinzu.
§ 5 Pflichten des Vertragspartners
- 5.1. Der Vertragspartner meldet Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu wiederholen. Sie enthält eine Einstufung in die Fehlerklassen nach Ziff. II. § 7 Abs. 4 aus der Sicht des Vertragspartners und muss so genau sein, dass vir2store zielgerichtet mit der Fehlerbeseitigung beginnen kann. Sie kann nur durch eine Person abgegeben werden, die die notwendige Kenntnis der Standardsoftware und berufliche Qualifikation hat und vir2store vom Vertragspartner schriftlich als meldeberechtigt benannt wurde.
- 5.2. Der Vertragspartner hält die Mitarbeiter, die mit der Standardsoftware umgehen, geschult. Er wirkt an der Fehlerbeseitigung dadurch mit, dass er Mitarbeiter, Informationen, Räume, Geräte, Programme und Telekommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt, die Datenverarbeitungsvorgänge ordnungsgemäß dokumentiert, die Daten nach dem Stand der Technik sichert und die Vorgänge im Umkreis der Störung so genau wie möglich protokolliert.
- 5.3. Der Vertragspartner gestattet vir2store den Zugang zur Standardsoftware und die Auslieferung neuer Standardsoftware über Datenleitungen. Er stellt die hierfür notwendigen Verbindungen her.
§ 6 HaftungZiff. II § 9 gelten entsprechend.
§ 7 Verjährung
Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme der Leistungen gemäß Ziff. IV § 1.Im Übrigen gelten Ziff. II § 10 Abs. 2 entsprechend. § 8 VertragsdauerDer Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er von einer der beiden Vertragspartnern nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragssende gekündigt wird. Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt Ziff. II. § 4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB