AGB der vir2store GmbH

I. Unsere Allge­meinen Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung der Vertragsbedingungen

  • 1.1. Für den Verkauf von Standard­software und Hardware, die individuelle Anpassung von Standard­software sowie die Pflege von Standard­software gelten ausschließlich diese Allge­meinen Vertrags­be­din­gungen (AVB), soweit nichts anderes vereinbart ist. Die unter Ziff. I genannten Bedin­gungen gelten i. V. m. Ziff. II. für den Verkauf und/oder die Anpassung von Standard­software; i. V. m. Ziff. III. für den Verkauf von vir2store Hardware und i. V. m. Ziff. IV. für die Pflege von Standardsoftware.
  • 1.2. Die AVB gelten nur, wenn der Vertragspartner Unternehmer (§ 14 BGB1), eine juris­tische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver­mögen ist. Andere Vertrags­be­din­gungen des Vertragspartners (Vertragspartner) werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn die vir2store GmbH (vir2store) ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
  • 1.3. Hinweise auf die Geltung geset­zlicher Vorschriften haben nur klarstel­lende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die geset­zlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmit­telbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

§ 2 Vertragsschluss

  • 2.1. Angebote von vir2store sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, das Angebot ist schriftlich als bindend bezeichnet. Eine rechtliche Bindung kommt nur durch einen beider­seits unterze­ich­neten Vertrag oder durch schriftliche Auftrags­bestä­tigung von vir2store zustande, außerdem dadurch, dass vir2store nach der Bestellung mit der Leistungser­bringung beginnt.
  • 2.2. Der Vertragspartner hält sich vier Wochen an seine Erklärungen zum Abschluss von Verträgen gebunden.

§ 3 Aufrechnungs- und Abtre­tungsverbot, Leistungs­fähigkeit des Vertragspartners

  • 3.1. Der Vertragspartner kann nur mit von vir2store unbestrit­tenen oder recht­skräftig festgestellten Forderungen innerhalb des Vertragsver­hält­nisses aufrechnen; dies gilt nicht für Schadenser­satzansprüche des Vertragspartners innerhalb des Vertragsver­hält­nisses Außer im Bereich des § 354a HGB2 kann der Vertragspartner Ansprüche aus diesem Vertrag nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von vir2store an Dritte abtreten. Ein Zurück­be­hal­tungsrecht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages stehen dem Vertragspartner nur innerhalb dieses Vertragsver­hält­nisses zu.
  • 3.2. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B durch Antrag auf Eröffnung eines Insol­ven­zver­fahrens), dass der Anspruch von vir2store auf die Vergütung durch mangelnde Leistungs­fähigkeit des Vertragspartners gefährdet wird, so ist vir2store nach den geset­zlichen Vorschriften zur Leistungsver­weigerung und – gegebe­nen­falls nach Frist­setzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB3). Bei Verträgen über die Herstellung unvertret­barer Sachen (Einze­lan­fer­ti­gungen) kann vir2store den Rücktritt sofort erklären; die geset­zlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Frist­setzung bleiben unberührt.

§ 4 Schriftform, Anwend­bares Recht, Erfül­lungsort, Gerichtsstand

  • 4.1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das Schrift­former­fordernis kann nur schriftlich aufge­hoben werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt auch eine Übermit­tlung in Textform, insbesondere mittels Telefax oder E‑Mail.
  • 4.2. Es gilt das Recht der Bundesre­publik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  • 4.3. Ist der Vertragspartner Kaufmann i. S. d. Handels­ge­set­zbuchs, juris­tische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sonderver­mögen, ist ausschließlicher – auch inter­na­tionaler Gerichts­stand für alle sich aus dem Vertragsver­hältnis unmit­telbar oder mittelbar ergebenden Streit­igkeiten unser Geschäftssitz in 48599 Gronau. Entsprechendes gilt, wenn der Käufer Unternehmer i. S. v. § 14 BGB4 ist. vir2store ist jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfül­lungsort gemäß diesen AVB bzw. einer vorrangigen Individ­u­al­abrede oder am allge­meinen Gerichts­stand des Vertragspartners zu erheben. Vorrangige geset­zliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

II. Allge­meine Vertrags­be­din­gungen für den Verkauf und individuelle Anpassung von Standardsoftware

§ 1 Vertrags­ge­gen­stand, Leistungsumfang

  • 1.1. Gegen­stand dieser Vertrags­be­din­gungen ist die Lieferung von Standard­software, die individuelle Anpassung von Standard­software und die Einräumung der Nutzungsrechte nach Ziff. II § 2.
  • 1.2. Der Vertragspartner hat vor Vertragsab­schluss überprüft, dass die Spezi­fikation der Standard­software seinen Wünschen und Bedürfnissen entspricht. Ihm sind die wesentlichen Funktion­s­merkmale und ‑bedin­gungen der Standard­software bekannt.
  • 1.3. Maßgebend für Umfang, Art und Qualität der Liefer­ungen und Leistungen ist der beider­seits unterze­ichnete Vertrag oder die Auftrags­bestä­tigung von vir2store. Sonstige Angaben oder Anforderungen werden nur Vertrags­be­standteil, wenn die Vertragspartner dies schriftlich verein­baren oder vir2store sie schriftlich bestätigt hat. Nachträgliche Änderungen des Leistung­sum­fangs bedürfen der schriftlichen Verein­barung oder der schriftlichen Bestä­tigung durch vir2store.
  • 1.4. Produk­tbeschrei­bungen, Darstel­lungen, Testpro­gramme usw. sind Leistungs­beschrei­bungen, jedoch keine Garantien.
  • 1.5. Der Vertragspartner erhält die Standard­software bestehend aus dem Maschi­nen­pro­gramm sowie einer mündliche Einweisung. Die Technik der Auslieferung der Standard­software richtet sich nach den Verein­barungen. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf Überlassung des Quellprogramms.
  • 1.6. vir2store erbringt alle Liefer­ungen und Leistungen nach dem Stand der Technik.
  • 1.7. Soweit vir2store die Anpassung von Standard­software vornimmt, gelten ergänzend nachfol­gende Regelungen: 
    • a) Bei der Anpassung von Standard­software handelt es sich um kleinere Program­mier­ar­beiten, die den Inhalt und Charakter der betrof­fenen Standard­software unberührt lassen. Die Anpassung stellt zum einen ein reibungsloses Funktion­ieren der Standard­software auf der vom Vertragspartner verwen­deten Hardware- und Software­plat­tform sicher, zum anderen ermöglicht vir2store bestimmte kleinere Abänderungen oder Erweiterungen des Program­ma­blaufs auf Grund der Verein­barung von vir2store und dem Vertragspartner.
    • b) vir2store wird auf Grund der Verein­barung und nach dem Stand der Technik die Standard­software anpassen.
    • c) An geänderter, erweit­erter oder neu erstellter Standard­software erwirbt der Vertragspartner dieselben Rechte wie an der Standardsoftware.

§ 2 Rechte des Vertragspartners an der Standardsoftware

  • 2.1. Die Standard­software (Programm und Benutzer­handbuch) ist rechtlich geschützt. Das Urheber­recht, Paten­trechte, Marken­rechte und alle sonstigen Leistungss­chutzrechte an der Standard­software sowie an sonstigen Gegen­ständen, die vir2store dem Vertragspartner im Rahmen der Vertragsan­bahnung und ‑durch­führung überlässt oder zugänglich macht, stehen im Verhältnis der Vertragspartner ausschließlich vir2store zu. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat vir2store entsprechende Verwertungsrechte.
  • 2.2. Der Vertragspartner ist nur berechtigt, mit dem Programm eigene Daten selbst im eigenen Betrieb für eigene Zwecke zu verar­beiten. Alle Daten­ver­ar­beitungs­geräte (z. B. Festplatten und Zentralein­heiten), auf die die Programme ganz oder teilweise, kurzzeitig oder auf Dauer kopiert oder übernommen werden, müssen sich in Räumen des Vertragspartners befinden und in seinem unmit­tel­baren Besitz stehen. Weitere vertragliche Nutzungsregeln (z. B. die Beschränkung auf eine Anzahl von Arbeit­splätzen oder Personen) sind technisch einzurichten und praktisch einzuhalten. vir2store räumt dem Vertragspartner hiermit die für diese Nutzung notwendigen Befug­nisse als einfaches Nutzungsrecht ein einschließlich des Rechts zur Fehlerbe­sei­t­igung. Für die Dauer des Nutzungsrechts gilt Ziff. II § 11.
  • 2.3. Der Vertragspartner darf die für einen sicheren Betrieb erforder­lichen Sicherungskopien der Programme erstellen. Die Sicherungskopien müssen sicher verwahrt werden und, soweit technisch möglich, mit dem Urheber­rechtsvermerk des Original-Datenträgers oder der online übertra­genen Fassung der Standard­software versehen werden. Urheber­rechtsver­merke, Waren­ze­ichen und Produk­tkennze­ich­nungen dürfen nicht gelöscht, geändert oder unter­drückt werden. Nicht mehr benötigte Kopien sind zu löschen oder zu vernichten. Von vir2store überlassene Unter­lagen dürfen nur für betrieb­sin­terne Zwecke kopiert werden.
  • 2.4. vir2store bietet dem Vertragspartner und jedem künftigen Erwerber und Inhaber der Standard­software an, dass zwischen vir2store und allen künftigen Inhabern und Erwerbern der Standard­software die folgenden Regeln gelten. Die Annahme des Angebots setzt entsprechende schriftliche Erklärungen des jeweiligen Inhabers und des jeweiligen Erwerbs voraus: 
    • a) Die Weitergabe an den Dritten erfolgt durch Veräußerung auf Dauer und ohne Rückgabeanspruch oder Rückerwerbsoption.
    • b) Der Dritte gibt gegenüber vir2store folgende schriftliche Erklärung ab:„Wir wollen von … (Firma und Adresse des Vertragspartners) die Standard­software … (genaue Bezeichnung einschließlich Benennung des Lizen­zvol­umens) erwerben. Uns liegen in Kopie die Dokumente vor, aus welchen sich ergibt, mit welchen Nutzungsrechten und welchen Pflichten der Vorerwerber die Software erworben hat. Wir verpflichten uns Ihnen gegenüber, diese Nutzungsregeln einzuhalten. Dies gilt insbesondere in Bezug auf Ziff. II § 2, Ziff. II § 11 Abs. 2 und Abs. 3, Ziff. I § 4 und Ziff. I § 5 der damals verein­barten Allge­meinen Vertrags­be­din­gungen. Unser Nutzungsrecht beginnt frühestens, wenn der Vorerwerber Ihnen schriftlich mitgeteilt hat, dass er, soweit möglich und zumutbar, die Software gelöscht hat und dass er mit Beginn unseres Nutzungsrechts kein Recht auf Nutzung der Software mehr hat. Wir verpflichten uns, im Fall einer Veräußerung der Software durch uns dieselben Regeln einzuhalten, wie sie insofern unserem Rechtsvor­leger Ihnen gegenüber obliegen.“
    • c) Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass der Dritte erst dann die Software nutzen darf, wenn der Vertragspartner den Löschungsvorgang der Software durchge­führt hat und wenn er vir2store die vom Dritten unter­schriebene Erklärung nach (b) zugeschickt hat.
    • d) Das Recht zur Weiter­veräußerung bezieht sich auf den jeweiligen Stand der Weitergabe des aktuellen Stands des Comput­er­pro­gramms, wie es dem Vertragspartner zum Zeitpunkt der Weitergabe an den Dritten vorliegt.
    • e) Im Falle eines Verstoßes des Vertragspartners gegen diese Regeln schuldet der Vertragspartner vir2store eine Vertragsstrafe in Höhe der Hälfte des Betrages, den der Dritte nach der Hälfte des heute verein­barten Kaufpreises hätte zahlen müssen.
  • 2.5. Die Regeln nach Abs. 2 und Abs. 3 gelten auch, wenn der Vertragspartner eine Fehlerbe­sei­t­igung oder (soweit zulässig) eine sonstige Bearbeitung der Programme durchführt.
  • 2.6. Der Vertragspartner darf die Schnittstel­len­in­for­ma­tionen der Programme nur in den Schranken des § 69 e UrhG5 dekom­pilieren und erst dann, wenn er schriftlich vir2store von seinem Vorhaben unter­richtet und mit einer Frist von zumindest zwei Wochen um Überlassung der erforder­lichen Schnittstel­len­in­for­ma­tionen gebeten und vir2store ihre schriftliche Zustimmung gegeben hat. Vor jeder Einschaltung von Dritten verschafft er vir2store eine schriftliche Erklärung des Dritten, dass dieser sich unmit­telbar vir2store gegenüber zur Einhaltung der in Ziff. II § 2 festgelegten Regeln verpflichtet.
  • 2.7. Alle anderen Verwer­tung­shand­lungen, insbesondere die Vermi­etung, der Verleih und die Verbre­itung in körper­licher oder unkör­per­licher Form, der Gebrauch der Standard­software durch und für Dritte (z. B. durch Outsourcing, Rechen­zen­trum­stätigkeiten, Appli­cation Service Providing) sind ohne vorherige schriftliche Zustimmung von vir2store nicht erlaubt.
  • 2.8. Vertrags­ge­gen­stände, Unter­lagen, Vorschläge, Testpro­gramme usw. von vir2store, die dem Vertragspartner vor oder nach Vertragsab­schluss zugänglich werden, gelten als geistiges Eigentum und als Geschäfts- und Betrieb­s­ge­heimnis von vir2store. Sie dürfen ohne schriftliche Gestattung von vir2store nicht in gleich welcher Weise genutzt werden.

§ 3 Leistungszeit, Verzögerungen, Leistungsort

  • 3.1. Angaben zu Liefer- und Leistungszeit­punkten sind unverbindlich, es sei denn, sie sind seitens vir2store schriftlich als verbindlich bezeichnet. vir2store kann Teilleis­tungen erbringen, soweit die gelieferten Teile für den Vertragspartner sinnvoll nutzbar sind.
  • 3.2. Liefer- und Leistungs­fristen verlängern sich um den Zeitraum, in welchem sich der Vertragspartner in Zahlungsverzug aus dem Vertrag befindet, und um den Zeitraum, in dem vir2store durch Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, an der Lieferung oder Leistung gehindert ist, und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende des Hinderungs­grundes. Zu diesen Umständen zählen auch höhere Gewalt und Arbeit­skampf. Fristen gelten auch um den Zeitraum als verlängert, in welchem der Vertragspartner vertragswidrig eine Mitwirkungsleistung nicht erbringt, z. B. eine Infor­mation nicht gibt, einen Zugang nicht schafft, eine Beistellung nicht liefert oder Mitar­beiter nicht zur Verfügung stellt.
  • 3.3. Verein­baren die Vertragspartner nachträglich andere oder zusät­zliche Leistungen, die sich auf verein­barte Fristen auswirken, so verlängern sich diese Fristen um einen angemessenen Zeitraum.
  • 3.4. Mahnungen und Frist­set­zungen des Vertragspartners bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Eine Nachfrist muss angemessen sein. Eine Frist von weniger als zwei Wochen ist nur bei beson­derer Eilbedürftigkeit angemessen.

§ 4 Vertrags­bindung und Vertragsbeendigung

  • 4.1. Jede Beendigung des weiteren Leistungsaus­tausches (z. B. bei Rücktritt, Minderung, Kündigung aus wichtigem Grund, Schadensersatz statt der Leistung) muss stets unter Benennung des Grundes und mit angemessener Frist­setzung zur Besei­t­igung (üblicher­weise zumindest zwei Wochen) angedroht werden und kann nur binnen zwei Wochen nach Fristablauf erklärt werden. In den geset­zlich angeord­neten Fällen (vgl. § 323 Abs. 2 BGB6) kann die Frist­setzung entfallen. Wer die Störung ganz oder überwiegend zu vertreten hat, kann die Rückab­wicklung nicht verlangen.
  • 4.2. Alle Erklärungen in diesem Zusam­menhang bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform.

§ 5 Vergütung, Zahlung

  • 5.1. Die verein­barte Vergütung ist – soweit nichts anderes vereinbart ist – nach Ablieferung der Standard­software bzw. Anpassung der Standard­software und Eingang der Rechnung beim Vertragspartner ohne Abzug fällig und sofort zahlbar.
  • 5.2. Fahrtkosten, Spesen, Zubehör, Versand­kosten und Telekom­mu­nika­tion­skosten sind zusät­zlich nach Aufwand zu vergüten. Zusät­zliche vom Vertragspartner verlangte Leistungen (z. B. Beratung und Unter­stützung bei der Program­min­stal­lation) werden nach den jeweils verein­barten Preisen von vir2store in Rechnung gestellt. Zu allen Preisen kommt die Umsatzs­teuer hinzu.

§ 6 Pflichten des Vertragspartners

  • 6.1. Der Vertragspartner ist verpflichtet, alle Liefer­ge­gen­stände von vir2store unverzüglich ab Lieferung oder ab Zugänglich­machung entsprechend den handel­srechtlichen Regelungen (§ 377 HGB7) fachkundig zu unter­suchen und erkannte Mängel schriftlich unter genauer Beschreibung des Fehlers zu rügen. Der Vertragspartner testet gründlich jedes Modul auf Verwend­barkeit in der konkreten Situation, bevor er mit der produk­tiven Nutzung beginnt. Dies gilt auch für Programme, die der Vertragspartner im Rahmen der Gewährleistung und eines Pflegev­er­trages bekommt.
  • 6.2. Der Vertragspartner trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass das Programm ganz oder teilweise nicht ordnungs­gemäß arbeitet (z. B. durch Daten­sicherung, Dokumen­tation der Softwarenutzung, Störungs­di­agnose, regelmäßige Prüfung der Ergeb­nisse, Notfallplanung). Es liegt in seiner Verant­wortung, die Funktions­fähigkeit der Arbeit­sumgebung des Programms sicherzustellen.

§ 7 Sachmängel

  • 7.1. Die Standard­software hat die verein­barte Beschaf­fenheit und eignet sich für die vertraglich voraus­ge­setzte, bei fehlender Verein­barung für die gewöhn­liche Verwendung. Sie genügt dem Kriterium praktischer Tauglichkeit und hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Eine Funktions­beein­träch­tigung des Programms, die aus Hardwaremängeln, Umgebungs­be­din­gungen, Fehlbe­di­enung o.ä. resul­tiert, ist kein Mangel. Eine unerhe­bliche Minderung der Qualität bleibt unberücksichtigt.
  • 7.2. Bei Sachmängeln kann vir2store zunächst nacher­füllen. Die Nacher­füllung erfolgt nach Wahl von vir2store durch Besei­t­igung des Mangels, durch Lieferung von Standard­software, die den Mangel nicht hat, oder dadurch, dass vir2store Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Mangels zu vermeiden. Wegen eines Mangels sind zumindest drei Nachbesserungsver­suche hinzunehmen. Eine gleich­w­ertige neue Program­mversion oder die gleich­w­ertige vorherge­hende Program­mversion ohne den Fehler ist vom Vertragspartner zu übernehmen, wenn dies für ihn zumutbar ist. Die Instal­lation von Software (Patches oder neue Versionen) ist Aufgabe des Vertragspartners.
  • 7.3. Der Vertragspartner unter­stützt vir2store bei der Fehler­analyse und Mängelbe­sei­t­igung, indem er insbesondere auftre­tende Probleme konkret beschreibt, vir2store umfassend informiert und ihr die für die Mangelbe­sei­t­igung erforder­liche Zeit und Gelegenheit gewährt. vir2store kann die Mangelbe­sei­t­igung nach ihrer Wahl vor Ort oder in ihren Geschäft­sräumen durch­führen. vir2store kann Leistungen auch durch Fernwartung erbringen. Der Vertragspartner hat auf eigene Kosten für die erforder­lichen technischen Voraus­set­zungen zu sorgen und vir2store nach entsprechender vorheriger Ankündigung elektro­n­ischen Zugang zur Standard­software zu gewähren.
  • 7.4. Die Vertragspartner verein­baren folgende Fehlerk­lassen und Reaktionszeiten: 
    • a) Fehlerk­lasse 1: Betrieb­sver­hin­dernde Mängel: Der Fehler verhindert den Geschäfts­be­trieb beim Vertragspartner; eine Umgehungslösung liegt nicht vor: vir2store beginnt unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Stunden nach Fehler­meldung mit der Fehlerbe­sei­t­igung und setzt sie mit Nachdruck bis zur Besei­t­igung des Fehlers fort, soweit zumutbar auch außerhalb der üblichen Arbeit­szeit (werktags 8.00 Uhr bis 17.00 Uhr).
    • b) Fehlerk­lasse 2: Betrieb­s­be­hin­dernde Mängel: Der Fehler behindert den Geschäfts­be­trieb beim Vertragspartner erheblich; die Nutzung der Standard­software ist jedoch mit Umgehungslö­sungen oder mit temporär akzept­ablen Einschränkungen oder Erschw­ernissen möglich: vir2store beginnt bei Fehler­meldung vor 10.00 Uhr mit der Fehlerbe­sei­t­igung am selben Tag, bei späterer Fehler­meldung zu Beginn des nächsten Arbeit­stages und setzt sie bis zur Besei­t­igung des Fehlers innerhalb der üblichen Arbeit­szeit fort. vir2store kann zunächst eine Umgehungslösung aufzeigen und den Fehler später beseitigen, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist.
    • c) Fehlerk­lasse 3: Sonstige Mängel: vir2store beginnt innerhalb einer Woche mit der Fehlerbe­sei­t­igung oder beseitigt den Fehler erst mit dem nächsten Programm­stand, wenn dies für den Vertragspartner zumutbar ist. Die Fristen nach Abs. 4 beginnen mit einer Fehler­meldung nach Ziff. II § 6 Abs. 1. Für die Frist­berechnung gilt Ziff. II § 3 Abs. 2, 3. Bei Meinungsver­schiedenheit über die Zuordnung eines Fehlers in die Klassen nach Abs. 4 kann der Vertragspartner die Einstufung in eine höhere Fehlerk­lasse verlangen. Er erstattet vir2store den Zusatza­ufwand, wenn er nicht nachweist, dass seine Einstufung richtig war. vir2store kann Mehrkosten daraus verlangen, dass die Standard­software verändert, außerhalb der vorgegebenen Umgebung einge­setzt oder falsch bedient wurde. Sie kann Aufwen­dungsersatz verlangen, wenn kein Mangel gefunden wird und der Vertragspartner die Mangelrüge nicht ohne Fahrläs­sigkeit erhoben hatte. Die Beweislast liegt beim Vertragspartner. § 254 BGB8 gilt entsprechend. Wenn vir2store die Nacher­füllung endgültig verweigert oder diese endgültig fehlschlägt oder dem Vertragspartner nicht zumutbar ist, kann der Vertragspartner im Rahmen von Ziff. II. § 4 entweder vom Vertrag zurück­treten oder die Vergütung angemessen herab­setzen und zusät­zlich nach Ziff. II. § 9 Schadensersatz oder Aufwen­dungsersatz verlangen. Die Ansprüche verjähren nach Ziff. II. § 10.

§ 8 Rechtsmängel

  • 8.1. vir2store gewährleistet, dass der vertrags­gemäßen Nutzung der Standard­software durch den Vertragspartner keine Rechte Dritter entge­gen­stehen. Bei Rechtsmängeln leistet vir2store dadurch Gewähr, dass sie dem Vertragspartner nach ihrer Wahl eine rechtlich einwand­freie Nutzungsmöglichkeit an der Standard­software oder an gleich­w­er­tiger Software verschafft.
  • 8.2. Der Vertragspartner unter­richtet vir2store unverzüglich schriftlich, falls Dritte Schutzrechte (z.B. Urheber- oder Paten­trechte) an der Standard­software geltend machen. vir2store unter­stützt den Vertragspartner bei dessen Vertei­digung gegen die Angriffe des Dritten durch Beratung und Infor­mation. Ziff. II § 7 Abs. 2, 6, 7 gelten entsprechend.

§ 9 Haftung

  • 9.1. Soweit sich aus diesen AVB einschließlich der nachfol­genden Bestim­mungen nichts anderes ergibt, haftet vir2store bei einer Verletzung von vertraglichen und außerver­traglichen Pflichten nach den geset­zlichen Vorschriften.
  • 9.2. Auf Schadensersatz haftet vir2store – gleich aus welchem Rechts­grund – im Rahmen der Verschulden­shaftung bei Vorsatz und grober Fahrläs­sigkeit. Bei einfacher Fahrläs­sigkeit haftet vir2store vorbe­haltlich eines milderen Haftungs­maßstabs nach geset­zlichen Vorschriften (z. B. für Sorgfalt in eigenen Angele­gen­heiten) nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, jedoch auf den Ersatz des vorherse­hbaren, typis­cher­weise eintre­tenden Schadens begrenzt.
  • 9.3. Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungs­beschränkungen gelten auch bei Pflichtver­let­zungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden vir2store nach geset­zlichen Vorschriften zu vertreten hat. Sie gelten nicht, soweit vir2store einen Mangel arglistig verschweigt oder eine Garantie für die Beschaf­fenheit der Ware übernommen hat und für Ansprüche des Vertragspartners nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • 9.4. Wegen einer Pflichtver­letzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Vertragspartner nur zurück­treten oder kündigen, wenn vir2store die Pflichtver­letzung zu vertreten hat. Ein freies Kündi­gungsrecht des Vertragspartners (insbesondere gem. §§ 6519, 649 BGB10) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die geset­zlichen Voraus­set­zungen und Rechtsfolgen.

§ 10 Verjährung

  • 10.1. Die Verjährungs­frist beträgt 
    • a) bei Sachmängeln für Ansprüche auf Kaufpreis­rück­zahlung aus Rücktritt oder Minderung ein Jahr ab Ablieferung der Standard­software, jedoch für ordnungs­gemäß gerügte Mängel nicht weniger als drei Monate ab Abgabe der wirksamen Rücktritts- oder Minderungserklärung;
    • b) bei anderen Ansprüchen aus Sachmängeln ein Jahr;
    • c) bei Ansprüchen aus Rechtsmängeln zwei Jahre, wenn der Rechts­mangel nicht in einem Recht eines Dritten liegt, auf Grund dessen der Dritte die in Ziff. II § 1 Abs. 5 genannten Gegen­stände herausver­langen oder die Unter­lassung ihrer Nutzung verlangen kann;
    • d) bei nicht auf Sach- oder Rechtsmängeln beruhenden Ansprüchen auf Schadensersatz oder Ersatz verge­blicher Aufwen­dungen zwei Jahre; die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Vertragspartner von den anspruchs­be­grün­denden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrläs­sigkeit erlangen musste.
  • 10.2. Die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 BGB11 bestimmten Höchst­fristen ein. Bei Schadens- und Aufwen­dungsersatz aus Vorsatz, grober Fahrläs­sigkeit, Garantie, Arglist und bei Ansprüchen aus dem Produk­thaf­tungs­gesetz gelten jedoch stets die geset­zlichen Verjährungsregeln.

§ 11 Beginn und Ende der Rechte des Vertragspartners

  • 11.1. Das Eigentum an gelieferten Sachen und die Rechte nach Ziff. II § 2 gehen erst mit vollständiger Bezahlung der vertrags­gemäßen Vergütung auf den Vertragspartner über. Zuvor hat er nur ein vorläu­figes, nur schul­drechtliches und nach Abs. 2 wider­ruf­bares Nutzungsrecht.
  • 11.2. vir2store kann die Rechte nach Ziff. II § 2 aus wichtigem Grund unter den Voraus­set­zungen von Ziff. II § 6 beenden. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn vir2store unter Berück­sich­tigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beider­seitigen Inter­essen der dauer­hafte Verbleib der Standard­software beim Vertragspartner nicht zuzumuten ist, insbesondere wenn der Vertragspartner in erheblicher Weise gegen Ziff. II § 2 verstößt. Wenn die Rechte nach Ziff. II § 2 nicht entstehen oder wenn sie enden, kann vir2store vom Vertragspartner die Rückgabe der überlassenen Gegen­stände verlangen oder die schriftliche Versicherung, dass sie vernichtet sind, außerdem die Löschung oder Vernichtung aller Kopien der Gegen­stände und die schriftliche Versicherung, dass dies geschehen ist.

III. Allge­meine Vertrags­be­din­gungen für den Verkauf von vir2store Hardware

§ 1 Vertrags­ge­gen­stand, Leistungsumfang

  • 1.1. Gegen­stand dieser Vertrags­be­din­gungen ist die Lieferung von vir2store Hardware, ohne Rücksicht darauf, ob wir die vir2store Hardware selbst herstellen oder bei Zulief­erern einkaufen (§§ 43312, 651 BGB13).
  • 1.2. Für den Leistung­sumfang gelten Ziff. II § 1 Abs. 2 bis Abs. 4, Abs. 6 entsprechend.

§ 2 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug

  • 2.1. Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfül­lungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacher­füllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Vertragspartners wird die vir2store Hardware an einen anderen Bestim­mungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist vir2store berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Trans­portun­ternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
  • 2.2. Die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlechterung der vir2store Hardware geht spätestens mit der Übergabe auf den Vertragspartner über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufäl­ligen Unter­gangs und der zufäl­ligen Verschlechterung der vir2store Hardware sowie die Verzögerungs­gefahr bereits mit Auslieferung der vir2store Hardware an den Spediteur, den Fracht­führer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine verein­barte Abnahme die geset­zlichen Vorschriften des Werkver­tragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Vertragspartner im Verzug der Annahme ist.
  • 2.3. Kommt der Vertragspartner in Annah­mev­erzug, unter­lässt er eine Mitwirkung­shandlung oder verzögert sich die Lieferung von vir2store aus anderen, vom Vertragspartner zu vertre­tenden Gründen, so ist vir2store berechtigt, Ersatz des hieraus entste­henden Schadens einschließlich Mehraufwen­dungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i. H. v 1% des Kaufpreises pro Woche, insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises, beginnend mit der Liefer­frist bzw. – mangels einer Liefer­frist – mit der Mitteilung der Versand­bere­itschaft der vir2store Hardware. Der Nachweis eines höheren Schadens und die geset­zlichen Ansprüche von vir2store (insbesondere Ersatz von Mehraufwen­dungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weiterge­hende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis gestattet, dass vir2store überhaupt kein oder nur ein wesentlich gerin­gerer Schaden als vorste­hende Pauschale entstanden ist.

§ 3 Eigentumsvorbehalt

  • 3.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegen­wär­tigen und künftigen Forderungen von vir2store aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäfts­beziehung (gesicherte Forderungen) behält sich vir2store das Eigentum an der verkauften vir2store Hardware vor.
  • 3.2. Die unter Eigen­tumsvor­behalt stehende vir2store Hardware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Vertragspartner hat vir2store unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insol­ven­zver­fahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die vir2store gehörende Hardware erfolgt.
  • 3.3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist vir2store berechtigt, nach den geset­zlichen Vorschriften vom Vertrag zurück­zutreten oder/und die vir2store Hardware auf Grund des Eigen­tumsvor­be­halts heraus zu verlangen. Das Heraus­gabev­er­langen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; vir2store ist vielmehr berechtigt, lediglich die vir2store Hardware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzube­halten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf vir2store diese Rechte nur geltend machen, wenn vir2store dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Frist­setzung nach den geset­zlichen Vorschriften entbehrlich ist.
  • 3.4. Der Vertragspartner ist bis auf Widerruf gem. unten c) befugt, die unter Eigen­tumsvor­behalt stehende vir2store Hardware im ordnungs­gemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verar­beiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfol­genden Bestimmungen. 
    • a) Der Eigen­tumsvor­behalt erstreckt sich auf die durch Verar­beitung, Vermis­chung oder Verbindung unserer vir2store Hardware entste­henden Erzeug­nisse zu deren vollem Wert, wobei vir2store als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verar­beitung, Vermis­chung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigen­tum­srecht bestehen, so erwirbt vir2store Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verar­beiteten, vermis­chten oder verbun­denen Waren. Im Übrigen gilt für das entste­hende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigen­tumsvor­behalt gelieferte vir2store Hardware.
    • b) Die aus dem Weiter­verkauf der vir2store Hardware oder des Erzeug­nisses entste­henden Forderungen gegen Dritte tritt der Vertragspartner schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigen­tum­san­teils von vir2store gemäß vorste­hendem Absatz zur Sicherheit an vir2store ab. vir2store nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Vertragspartners gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
    • c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Vertragspartner neben uns ermächtigt. vir2store verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflich­tungen vir2store gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungs­fähigkeit vorliegt und vir2store den Eigen­tumsvor­behalt nicht durch Ausübung eines Rechts gem. Abs. 3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann vir2store verlangen, dass der Vertragspartner vir2store die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforder­lichen Angaben macht, die dazuge­hörigen Unter­lagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem ist vir2store in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Vertragspartners zur weiteren Veräußerung und Verar­beitung der unter Eigen­tumsvor­behalt stehenden vir2store Hardware zu widerrufen.
    • d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicher­heiten die Forderungen von vir2store um mehr als 10%, wird vir2store auf Verlangen des Vertragspartners Sicher­heiten nach der Wahl von vir2store freigeben.

§ 4 Vertrags­bindung und Vertragsbeendigung

Ziff. II. § 4 gelten entsprechend.

§ 5 Vergütung, Zahlung

Ziff. II § 5 gelten entsprechend.

§ 6 Pflichten des Vertragspartners

Ziff. II § 6 Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 7 Sachmängel

Ziff. II § 7 gelten entsprechend.

§ 8 Rechtsmängel

Ziff. II § 8 gelten entsprechend.

§ 9 Haftung

Ziff. II § 9 gelten entsprechend.

§ 10 Verjährung

Ziff. II § 10 gelten entsprechend.

IV. Allge­meine Vertrags­be­din­gungen für die Pflege von Standardsoftware

§ 1 Vertrags­ge­gen­stand, Leistungsumfang

  • 1.1. Gegen­stand dieser Vertrags­be­din­gungen ist die Pflege von Standard­software, die folgende von vir2store zu erbrin­genden Leistungen umfasst: 
    • a) Forten­twicklung: vir2store entwickelt die Standard­software in Bezug auf Qualität und Moder­nität fort, passt sie an geänderte Anforderungen an, beseitigt Fehler, um die nach dem Softwarekaufvertrag geschuldete Qualität aufrechtzuer­halten, und überlässt dem Vertragspartner hieraus entste­hende neue Versionen der Standard­software. Miter­fasst sind kleinere Funktionserweiterungen.
    • b) Störung­shilfe und Support: vir2store unter­stützt den Vertragspartner durch Hinweise zur Softwarenutzung. Ein Support steht dem Vertragspartner insbesondere über die Hotline … 24 Stunden, 7 Tage die Woche zur Verfügung.
  • 1.2. Die Softwarepflege wird nach dem jeweiligen Stand der Technik erbracht und so, dass sie sich am Interesse der Gesamtheit der Softwarenutzer orien­tiert. Die Leistungen werden nur in Bezug auf den zuletzt und den unmit­telbar zuvor von vir2store ausgelieferten Software­stand erbracht.
  • 1.3. vir2store kann die neue Standard­software so ausliefern, wie ihr dies für die erste Auslieferung nach dem Softwarekaufvertrag gestattet war, oder dadurch, dass die neue Version dem Vertragspartner elektro­nisch zugänglich gemacht wird. Bei einer Änderung des Stands der Technik behält sich vir2store eine Änderung der Auslieferung vor.

§ 2 Rechte

  • 2.1. Der Vertragspartner hat an der ihm im Rahmen der Pflege überlassenen Standard­software die in Ziff. II § 2 genannten Rechte. Er darf jedoch stets nur eine Version produktiv nutzen.
  • 2.2. Mit der neuen Version darf er vor der produk­tiven Nutzung Tests und Schulungen durch­führen. Er darf frühere Versionen der Standard­software nach Ende der produk­tiven Nutzung zur Dokumen­tation und für Notfälle aufbe­wahren und einsetzen; dies jedoch nicht länger als ein Jahr nach Auslieferung einer neuen Version der Standard­software. vir2store räumt ihm hiermit die hierfür notwendigen Rechte ein.

§ 3 Leistungszeit

Die Zeiten für die Fehlerbe­sei­t­igung beginnen mit der Fehler­meldung und richten sich nach den Fehlerk­lassen gemäß Ziff. II § 7 Abs. 4. Eine Verschiebung in eine niedrigere Fehlerk­lasse kann auch dadurch erreicht werden, dass vir2store Möglichkeiten zur Problemver­meidung oder ‑umgehung aufzeigt.

§ 4 Vergütung, Zahlung

  • 4.1. Die Vergütung für die Softwarepflege beträgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – … Die Vergütung wird für jedes Kalen­derquartal im Voraus in Rechnung gestellt und ist nach Rechnungsstellung sofort zu begleichen.
  • 4.2. vir2store kann zusät­zliche Vergütung verlangen für Leistungen, die der Vertragspartner wegen Versäumung einer Pflicht gemäß Ziff. IV § 5 verur­sachte oder die durch Fehlbe­di­enung oder nicht korrekte Softwareumgebung notwendig wurde oder die der Vertragspartner zusät­zlich wünschte.
  • 4.3. Zur Vergütung kommt stets die Umsatzs­teuer hinzu.

§ 5 Pflichten des Vertragspartners

  • 5.1. Der Vertragspartner meldet Störungen, Fehler und Schäden unverzüglich. Die Meldung kann zunächst mündlich erfolgen, ist jedoch spätestens am nächsten Werktag schriftlich zu wieder­holen. Sie enthält eine Einstufung in die Fehlerk­lassen nach Ziff. II. § 7 Abs. 4 aus der Sicht des Vertragspartners und muss so genau sein, dass vir2store zielgerichtet mit der Fehlerbe­sei­t­igung beginnen kann. Sie kann nur durch eine Person abgegeben werden, die die notwendige Kenntnis der Standard­software und berufliche Quali­fikation hat und vir2store vom Vertragspartner schriftlich als melde­berechtigt benannt wurde.
  • 5.2. Der Vertragspartner hält die Mitar­beiter, die mit der Standard­software umgehen, geschult. Er wirkt an der Fehlerbe­sei­t­igung dadurch mit, dass er Mitar­beiter, Infor­ma­tionen, Räume, Geräte, Programme und Telekom­mu­nika­tion­sein­rich­tungen zur Verfügung stellt, die Daten­ver­ar­beitungsvorgänge ordnungs­gemäß dokumen­tiert, die Daten nach dem Stand der Technik sichert und die Vorgänge im Umkreis der Störung so genau wie möglich protokolliert.
  • 5.3. Der Vertragspartner gestattet vir2store den Zugang zur Standard­software und die Auslieferung neuer Standard­software über Daten­leitungen. Er stellt die hierfür notwendigen Verbindungen her.

§ 6 Haftung

Ziff. II § 9 gelten entsprechend.

§ 7 Verjährung

Die Gewährleis­tungszeit beträgt 12 Monate beginnend mit der vollständigen Abnahme der Leistungen gemäß Ziff. IV § 1. Im Übrigen gelten Ziff. II § 10 Abs. 2 entsprechend.

§ 8 Vertragsdauer

Der Vertrag hat eine Mindest­laufzeit von einem Jahr und verlängert sich automa­tisch um ein weiteres Jahr, wenn er von einer der beiden Vertragspartnern nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Vertragssende gekündigt wird. Für die Kündigung aus wichtigem Grund gilt Ziff. II. § 4. Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform nach § 126 BGB14

  1. § 14 BGB ↩︎
  2. § 354a HGB ↩︎
  3. § 321 BGB ↩︎
  4. § 14 BGB ↩︎
  5. § 69e UrhG ↩︎
  6. § 323 para. 2 BGB ↩︎
  7. § 377 HGB ↩︎
  8. § 254 BGB ↩︎
  9. § 651 BGB ↩︎
  10. § 649 BGB ↩︎
  11. § 199 BGB ↩︎
  12. § 433 BGB ↩︎
  13. § 651 BGB ↩︎
  14. § 126 BGB ↩︎
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